BAG - Urteil vom 19.04.2005
3 AZR 469/04
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 2, 5 ; BGB § 613a § 242 (Gleichbehandlung) ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1748
NZA 2005, 840
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 731/03
ArbG Dresden, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7249/02

Wartezeiten mit anspruchsausschließender Funktion in Versorgungsordnung - Versorgungsanwartschaften bei Betriebsübergang - Berechnungsregeln für die Beschäftigungszeit

BAG, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 469/04

DRsp Nr. 2005/10125

Wartezeiten mit anspruchsausschließender Funktion in Versorgungsordnung - Versorgungsanwartschaften bei Betriebsübergang - Berechnungsregeln für die Beschäftigungszeit

Orientierungssätze:1. Wartezeiten mit anspruchsausschließender Funktion können grundsätzlich wirksam in einer Versorgungsordnung vorgesehen werden (§ 1b Abs. 1 Satz 2 und Satz 5 BetrAVG).2. Soweit die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt (§ 30f BetrAVG), sind die Beschäftigungszeiten beim Veräußerer und beim Erwerber zusammenzurechnen.3. Erhalten Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang erstmals eine Versorgungszusage, so kann der neue Arbeitgeber bei der Aufstellung von Berechnungsregeln die Beschäftigungszeit beim früheren Arbeitgeber als wertbildenden Faktor außer Ansatz lassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 2, 5 ; BGB § 613a § 242 (Gleichbehandlung) ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach den Versorgungsbestimmungen der Beklagten mit Wirkung vom 1. April 2002 zusteht.