BFH - Urteil vom 16.02.2005
II R 39/03
Normen:
ErbStG (in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung) § 13 Abs. 2 lit. a S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1552
BFH/NV 2005, 1449
BFHE 209, 143
BStBl II 2005, 571
DB 2005, 1499
DStR 2005, 1136
NJW-RR 2005, 1197
NZG 2005, 1022
ZEV 2005, 351
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1032/01

Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

BFH, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen II R 39/03

DRsp Nr. 2005/9622

Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

»Der Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG a.F. tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde; eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands kommt insoweit nicht in Betracht.«

Normenkette:

ErbStG (in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung) § 13 Abs. 2 lit. a S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zu 1/2 Miterbe nach der am 20. September 1994 verstorbenen E. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Anteil an einer KG. Im Jahr 1998 stellte diese ihre Produktion ein, entließ sämtliche Arbeitnehmer und veräußerte ihr Vermögen einschließlich des Betriebsgrundstücks an verschiedene Erwerber. Ertragsteuerrechtlich wurde dieser Vorgang als Betriebsaufgabe behandelt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 30,2 % an der KG beteiligt; nach § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags war für eine Auflösung der Gesellschaft eine Mehrheit von 3/4 aller Stimmen erforderlich.