I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch notariellen Verkaufs- und Abtretungsvertrag vom 15. November 1990 veräußerten der Kläger und die übrigen Gesellschafter ihre Kommanditbeteiligungen an einer GmbH & Co. KG (KG) sowie der Kläger und sein Vater die Anteile an der Komplementär-GmbH, die zu 92 v.H. vom Kläger und zu 8 v.H. von seinem Vater gehalten wurden, zum 1. Januar 1991. Der an der KG nicht beteiligte Vater hatte als deren Geschäftsführer Anspruch auf eine in der KG-Bilanz mit 190 000 DM passivierte Altersversorgung, die die Käufer der Anteile nicht übernehmen wollten. Unter Abschnitt IV § 4 des Notarvertrags verzichtete der Vater deshalb auf seinen Pensionsanspruch, der daher auch bei der Berechnung des Kaufpreises nicht berücksichtigt wurde (Abschnitt I § 5 des Notarvertrags).
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