BFH - Urteil vom 17.12.2008
III R 22/05
Normen:
BetrAVG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 16; EStG § 24;
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5070/03

Wegfall einer Pensionsverpflichtung als gewinnerhöhende Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit; Anforderungen an eine Wirksamkeit der Übernahme einer betrieblichen Altersversorgung

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen III R 22/05

DRsp Nr. 2009/16468

Wegfall einer Pensionsverpflichtung als gewinnerhöhende Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit; Anforderungen an eine Wirksamkeit der Übernahme einer betrieblichen Altersversorgung

Normenkette:

BetrAVG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 16; EStG § 24;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch notariellen Verkaufs- und Abtretungsvertrag vom 15. November 1990 veräußerten der Kläger und die übrigen Gesellschafter ihre Kommanditbeteiligungen an einer GmbH & Co. KG (KG) sowie der Kläger und sein Vater die Anteile an der Komplementär-GmbH, die zu 92 v.H. vom Kläger und zu 8 v.H. von seinem Vater gehalten wurden, zum 1. Januar 1991. Der an der KG nicht beteiligte Vater hatte als deren Geschäftsführer Anspruch auf eine in der KG-Bilanz mit 190 000 DM passivierte Altersversorgung, die die Käufer der Anteile nicht übernehmen wollten. Unter Abschnitt IV § 4 des Notarvertrags verzichtete der Vater deshalb auf seinen Pensionsanspruch, der daher auch bei der Berechnung des Kaufpreises nicht berücksichtigt wurde (Abschnitt I § 5 des Notarvertrags).