FG Köln - Urteil vom 05.04.2005
9 K 7416/01
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1340
EFG 2005, 1133
ZEV 2006, 45

Wert von Gattungsverschaffungsvermächtnissen

FG Köln, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 9 K 7416/01

DRsp Nr. 2005/8861

Wert von Gattungsverschaffungsvermächtnissen

Gattungsverschaffungsvermächtnisse sind bei der Erbschaftsteuerfestsetzung mit dem gemeinen Wert zu berücksichtigen.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das zugunsten des - im Laufe des Klageverfahrens verstorbenen - Sohnes der Kläger ausgesetzte Verschaffungsvermächtnis bei seiner Erbschaftsteuerveranlagung mit dem gemeinen Wert oder mit dem Steuerwert des Grundstücks anzusetzen ist, auf dessen Erwerb sich der Vermächtnisanspruch bezieht.

Der am ...1998 verstorbene ... (Erblasser) - nach eigenen Angaben der Onkel des mittlerweile verstorbenen ... (Sohn der Kläger) - hatte in seinem privatschriftlichen Testament vom ... 1998 unter anderem bestimmt, dass sein "Neffe" - ... - aus seinem, des Erblassers, Geld- bzw. Wertpapiervermögen einen Betrag i.H. von 50.000,- DM erhalten solle. Das verbleibende Geld- und Wertpapiervermögen sowie alle übrigen Nachlassgegenstände mit Ausnahme der Immobilien sollten seiner Schwester ... - der Tante des Herrn ... - und im Falle ihres Todes diesem zukommen.