FG Münster - Urteil vom 19.03.2015
3 K 735/14 F
Normen:
BewG 1991 § 97 Abs 1 Nr 5; BewG 1991 § 97 Abs 1a; BewG 1991 § 103; BewG 1991 § 109; BewG 1991 § 137; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1; ErbStG § 7 Abs 7; ErbStG § 12; AO § 163;
Fundstellen:
BB 2015, 1302
DB 2015, 11
ZEV 2015, 435

Wertfeststellung eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils, bei Abfindung der Erben mit einem niedrigeren BW

FG Münster, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 3 K 735/14 F

DRsp Nr. 2015/9043

Wertfeststellung eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils, bei Abfindung der Erben mit einem niedrigeren BW

Es besteht kein Anspruch auf abweichende Feststellung des Werts eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn die Erben mit einem niedrigeren Buchwert abgefunden werden.

Normenkette:

BewG 1991 § 97 Abs 1 Nr 5; BewG 1991 § 97 Abs 1a; BewG 1991 § 103; BewG 1991 § 109; BewG 1991 § 137; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1; ErbStG § 7 Abs 7; ErbStG § 12; AO § 163;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) abgelehnt hat.

Am 29.03.2008 verstarb Frau J K (Erblasserin). Sie wurde testamentarisch von der Klägerin und ihrem Bruder, Herrn I K, dem Beigeladenen zu 1., als Miterben zu je 1/2 beerbt. Zum Nachlass gehörte eine Kommanditbeteiligung an der F & Co. KG (fortan: KG). Diese hatte die Erblasserin am 12.12.2006 mit gesellschaftsvertraglicher Wirkung zum Ablauf des 31.12.2008 gekündigt. Nach § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages traten die Klägerin und ihr Bruder als Erben in die Gesellschafterstellung der Erblasserin ein.