BFH - Urteil vom 24.04.1997
VIII R 23/93
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2415
BFH/NV 1998, 100
BFHE 183, 397
BStBL II 1999, 342
DB 1997, 2409
DStR 1997, 1807
DStZ 1998, 399
NJW-RR 1998, 105
Vorinstanzen:
FG München,

Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen VIII R 23/93

DRsp Nr. 1997/9769

Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

»1. § 17 EStG setzt nicht voraus, daß der Gesellschafter bis zur Veräußerung der Beteiligung wesentlich am Kapital der Gesellschaft beteiligt bleibt. Die Steuerverhaftung tritt auch hinsichtlich solcher Anteile ein, die der Gesellschafter in einem Zeitpunkt erwirbt, in dem er nicht mehr wesentlich beteiligt war; es genügt, daß er einmal während des 5-Jahreszeitraums wesentlich beteiligt war. 2. Außerhalb der durch das Kapitalersatzrecht bewirkten Kapitalbindung einer von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gewährten Finanzierungshilfe muß auch das Einkommensteuerrecht die Entscheidung der Gesellschafter respektieren, daß sie der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung stellen wollen.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2 ;

Gründe: