FG Münster - Urteil vom 09.07.2010
9 K 3143/09 K,G
Normen:
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1; UmwStG 1995 § 21 Abs. 1,; UmwStG 1995 § 21 Abs. 3 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2; KStG § 8b Abs. 2; KStG a.F. § 8b Abs. 4;

Wesentliche Betriebsgrundlage, Anteil an Komplementär-GmbH, einbringungsgeborene Anteile, Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 und Abs. 4 KStG a.F., wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer steuerbefreiten Körperschaft

FG Münster, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 9 K 3143/09 K,G

DRsp Nr. 2010/18710

Wesentliche Betriebsgrundlage, Anteil an Komplementär-GmbH, einbringungsgeborene Anteile, Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 und Abs. 4 KStG a.F., wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer steuerbefreiten Körperschaft

1. Auch Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II können zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Mitunternehmeranteils gehören. 2. Im Bereich des Buchwertansatzes bei § 20 UmwStG 1995 erfordert die Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage, dass das betreffende Wirtschaftsgut funktional wesentlich ist. Dies ist gegeben, wenn das Wirtschaftsgut zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und ihm ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. 3. Anteile an einer Komplementär-GmbH sind nur dann funktional wesentlich, wenn sie im konkreten Einzelfall die Stellung des Mitunternehmers im Rahmen der KG nachhaltig stärken bzw. seinen Einfluß auf die Geschäftsführung der KG grundlegend erweitern.