BAG - Urteil vom 15.06.2010
3 AZR 994/06
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 613a; InsO § 47; VVG § 159;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 727/05
ArbG München, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 13235/04

Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Zurechnungsvoraussetzung für die Insolvenzmasse

BAG, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 994/06

DRsp Nr. 2010/17147

Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Zurechnungsvoraussetzung für die Insolvenzmasse

1. Ob die Rechte aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer oder der Masse zustehen, richtet sich danach, ob das Bezugsrecht nach den Regelungen im Versicherungsvertrag noch widerrufen werden kann. Nur wenn eine Widerrufsmöglichkeit besteht, stehen die Rechte der Masse zu. 2. Enthält der Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, nach dem ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht unter bestimmten Bedingungen doch widerrufen werden kann, ist bei der Auslegung auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen. 3. Soll das Bezugsrecht widerruflich sein, falls der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vorliegen, kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im betriebsrentenrechtlichen Sinne endet und ob zum Zeitpunkt der Beendigung eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft vorliegt.