Der Kläger war seit 29 Jahren in der Metzgerei der Beklagten gegen eine Vergütung von zuletzt 2.888,22 EUR im Monat beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 14.08.02 zum 31.03.03 gekündigt, weil sie sich nach Vollendung ihres fünfundsiebzigsten Lebensjahres zur Aufgabe des Betriebs entschlossen hatte. Unter dem 30.11.02 richtete sie ein Schreiben an den Kläger, in dem sie ihm unter anderem mitteilte, sie gebe ihr Geschäft zum 30.11.2002 auf und habe die Räumlichkeiten ab 01.12.2002 an die Firma Imbiss-Betriebe Gertrud x vermietet. Weiter heißt es:
"Wie bereits mit der Firma Imbiss-Betriebe G. x besprochen, würden diese gerne zum 01.12.2002 mit Ihnen ein neues Arbeitsverhältnis beginnen. Aus diesem Grunde möchte ich Ihnen den Vorschlag unterbreiten, das bestehende Arbeitsverhältnis vorzeitig, bereits zum 30.11.2002, zu beenden."
Der Kläger will dieses Schreiben nicht erhalten haben. Mit der Klage vom 22.01.2003 hat er "einem möglichen Betriebsübergang" widersprochen.
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