LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2004
3 Sa 2124/03
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 § 613a Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 107/03

Widerspruch gegen Betriebsübergang bei unterlassener Mitteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 2124/03

DRsp Nr. 2004/12634

Widerspruch gegen Betriebsübergang bei unterlassener Mitteilung

Hat der Arbeitgeber bei einer Betriebsübernahme seiner Mitteilungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprochen, kann der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB auch noch mit der Klageschrift dem Übergang widersprechen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 § 613a Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 29 Jahren in der Metzgerei der Beklagten gegen eine Vergütung von zuletzt 2.888,22 EUR im Monat beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 14.08.02 zum 31.03.03 gekündigt, weil sie sich nach Vollendung ihres fünfundsiebzigsten Lebensjahres zur Aufgabe des Betriebs entschlossen hatte. Unter dem 30.11.02 richtete sie ein Schreiben an den Kläger, in dem sie ihm unter anderem mitteilte, sie gebe ihr Geschäft zum 30.11.2002 auf und habe die Räumlichkeiten ab 01.12.2002 an die Firma Imbiss-Betriebe Gertrud x vermietet. Weiter heißt es:

"Wie bereits mit der Firma Imbiss-Betriebe G. x besprochen, würden diese gerne zum 01.12.2002 mit Ihnen ein neues Arbeitsverhältnis beginnen. Aus diesem Grunde möchte ich Ihnen den Vorschlag unterbreiten, das bestehende Arbeitsverhältnis vorzeitig, bereits zum 30.11.2002, zu beenden."

Der Kläger will dieses Schreiben nicht erhalten haben. Mit der Klage vom 22.01.2003 hat er "einem möglichen Betriebsübergang" widersprochen.