LAG München - Urteil vom 17.04.2008
4 Sa 1063/07
Normen:
BGB § 144 Abs. 1 § 242 § 613 a Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 226
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 18389/06

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Unterrichtung über Betriebsübergang - abgestufte Darlegungslast der Parteien - Mitteilung der Anschrift und Unterrichtung über Grund und mittelbare Folgen des Betriebsübergangs sowie Weitergeltung von Tarifverträgen - keine Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Gehalterhöhung oder Aufhebungsvertrag mit Übernehmerin in Unkenntnis des Widerspruchsrechts

LAG München, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 1063/07

DRsp Nr. 2008/14526

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Unterrichtung über Betriebsübergang - abgestufte Darlegungslast der Parteien - Mitteilung der Anschrift und Unterrichtung über Grund und mittelbare Folgen des Betriebsübergangs sowie Weitergeltung von Tarifverträgen - keine Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Gehalterhöhung oder Aufhebungsvertrag mit Übernehmerin in Unkenntnis des Widerspruchsrechts

1. Für die Erfüllung der Unterrichtungspflichten gemäß § 613 a Abs. 5 sind Übergeberin und Übernehmerin darlegungs- und beweispflichtig.2. Entspricht der Inhalt eines Unterrichtungsschreibens auf den ersten Blick den formalen Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB und ist er nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, im Rahmen des qualifizierten Bestreitens nach den Grundsätzen abgestufter Darlegungs- und Beweislast einen Mangel der Unterrichtung, deren Unvollständigkeit und/oder Fehlerhaftigkeit näher darzulegen; (erst) dann müssen von der Arbeitgeberin solche Einwände des Arbeitnehmers durch entsprechende konkretere Ausführungen und Beweisangebote widerlegt werden.