LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2007
5 (9) Sa 1066/06
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 4; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, 2 Ca 593/06 lev vom 18.08.2006,

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unzureichender Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs; unbegründeter Einwand der Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Aufhebungsvereinbarung mit der Erwerberin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 5 (9) Sa 1066/06

DRsp Nr. 2009/14524

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unzureichender Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs; unbegründeter Einwand der Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Aufhebungsvereinbarung mit der Erwerberin

1. Hinweise über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs (gemäß BGB § 613 a Abs. 5 Nr. 3) müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen "im Kern richtig" und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erfolgt. 2. Eine Begrenzung des Unterrichtungsinhalts nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 und 4 BGB auf lediglich objektiv nachteilige Auswirkungen ist vom Wortlaut und Zweck der Norm nicht gedeckt: § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB spricht ausdrücklich von "Folgen" und nicht von "nachteiligen Folgen" des Übergangs für die Arbeitnehmer, so dass die Arbeitgeberin bereits nach dem Wortlaut der Norm über alle Folgen des Betriebsübergangs zu unterrichten hat, ohne dass ihr das Recht einer Bewertung der Folgen als günstig oder ungünstig zusteht.