LAG München - Urteil vom 10.01.2008
2 Sa 397/07
Normen:
BGB § 162 § 242 § 294 § 295 § 296 § 613 a Abs. 2, Abs. 5 Nr. 3 § 615 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 2 ; MTV (Chemische Industrie) § 17 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 3706/06

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzug

LAG München, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 397/07

DRsp Nr. 2008/14541

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzug

1. Zu den rechtlichen Folgen nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehört auch die Gesamtschuldnerschaft von Übernehmer und Übergeber nach § 613 a Abs. 2 BGB.2. Das Widerspruchsrecht kann nicht in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG durch Fristablauf erlöschen; insoweit fehlt es an der Analogievoraussetzung einer planwidrigen Gesetzeslücke.3. Die Arbeitnehmerin handelt nicht treuwidrig, wenn sie erst dann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widerspricht, wenn sie von der Übernehmerin nicht mehr beschäftigt wird und von dieser keine Vergütung mehr erhält; damit versucht die Arbeitnehmerin in einer rechtlich schwierigen Situation, möglichst lange ihre Existenzgrundlage zu sichern, was aus ihrer Sicht verständlich und für die Betriebsübergeberin nicht unzumutbar ist.4. Vor dem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist ein Angebot nach § 296 BGB nicht entbehrlich, wenn die Übergeberin nicht hat erkennen lassen, dass sie die Arbeitnehmerin nicht beschäftigen will; auch wenn eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung ein treuwidriges Verhalten darstellen und ein Angebot entbehrlich machen kann, begründet doch nicht jeder Fehler bei der Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB den Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens.