Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, sowie Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise begehrt der Kläger Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG, höchsthilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialabfindung aus einem im Jahr 2004 abgeschlossenen Sozialplan der Fa. K. AG.
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