LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2007
22 Sa 5/06
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 544/05

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Erlöschen des Vorarbeitgebers durch Austritt der persönlich haftenden Gesellschafterin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 22 Sa 5/06

DRsp Nr. 2007/9528

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Erlöschen des Vorarbeitgebers durch Austritt der persönlich haftenden Gesellschafterin

1. § 613a BGB ist auch dann anwendbar, wenn die Kommanditgesellschaft (K-KG) durch Austritt der persönlich haftenden Gesellschafterin (KK-GmbH) erlischt und das Gesellschaftsvermögen durch Universalsukzession auf den verbleibenden Gesellschafter (M-GmbH) übergeht; die Gesamtrechtsnachfolge wird durch die rechtsgeschäftliche Austrittsvereinbarung ausgelöst und vermittelt. 2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 613 a Abs. 6 BGB bleibt von dem Umstand, dass der bisherige Arbeitgeber (K-KG) erloschen ist, unberührt.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1, 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, sowie Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise begehrt der Kläger Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG, höchsthilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialabfindung aus einem im Jahr 2004 abgeschlossenen Sozialplan der Fa. K. AG.