BFH - Beschluß vom 07.02.2002
VII B 150/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 795

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen

BFH, Beschluß vom 07.02.2002 - Aktenzeichen VII B 150/01

DRsp Nr. 2002/4897

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen

1. Jedes Verschulden - auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.2. Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein (nicht zu vertretenes) Büroversehen, so muss dargelegt werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d. h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung der Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die durch Aufhebung erledigten vier Pfändungsverfügungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 6. August 1997 als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin zwei dieser Verfügungen nicht mit dem Einspruch angefochten und hinsichtlich der beiden anderen Verfügungen nach Auffassung des FG kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage dargelegt hatte.