BAG - Urteil vom 27.02.1997
2 AZR 160/96
Normen:
BGB §§ 242, 613a ; GG Art. 12 ; KSchG § 1 ; ZPO §§ 256, 894 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung
AuA 1998, 137
BAGE 85, 194
BB 1997, 1316
DB 1997, 1414
InVo 1997, 233
KTS 1998, 130
MDR 1997, 749
NJW 1997, 2257
NZA 1997, 757
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 04.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4750/94
LAG Düsseldorf, vom 28.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 858/95

Wiedereinstellungsanspruch

BAG, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 160/96

DRsp Nr. 1997/4493

Wiedereinstellungsanspruch

»Beruht eine betriebsbedingte Kündigung auf der Prognose des Arbeitgebers, bei Ablauf der Kündigungsfrist könne er den Arbeitnehmer (z. B. wegen Betriebsstillegung) nicht mehr weiterbeschäftigen, und erweist sich die Prognose noch während des Laufs der Kündigungsfrist als falsch (z. B. weil es doch zu einem Betriebsübergang kommt), so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Dispositionen getroffen hat und ihm die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 613a ; GG Art. 12 ; KSchG § 1 ; ZPO §§ 256, 894 ;

Tatbestand:

Die 1947 geborene Klägerin war seit dem 11. August 1980 bei der D Werkzeugfabriken GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) als Montage- und Maschinenarbeiterin im Werk R tätig. Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war die Herstellung von Werkzeugen, schwerpunktmäßig die Produktion von Rohrzangen.