LAG München - Urteil vom 27.02.2007
6 Sa 870/05
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 613a Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 790/04

Wirksame Aufhebungsverträge bei Funktionsnachfolge zur Erledigung von Reinigungsdiensten im Krankenhaus durch Service-GmbH

LAG München, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 870/05

DRsp Nr. 2007/17798

Wirksame Aufhebungsverträge bei Funktionsnachfolge zur Erledigung von Reinigungsdiensten im Krankenhaus durch Service-GmbH

»1. Die Entscheidung einer Krankenhausverwaltung, die Reinigungsaufgaben fremd zu vergeben verbunden mit dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen oder auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages (Arbeitnehmerverleih) über eine eigene Service-GmbH zu erledigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.2. Schließen die Beschäftigten im Reinigungsdienst nach Abschluß von Aufhebungsverträgen neue Arbeitsverträge mit der Service-GmbH, ohne dass sich ihre Reinigungstätigkeit ändert, ist dies, wenn Reinigungsdienst und Reinigungsmittel beim Krankenhaus verbleiben, nicht als Teil-Betriebsübergang, sondern als Funktionsnachfolge zu bewerten.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 613a Abs. 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von den Klägerinnen unterzeichneten Aufhebungsverträge vom 3. Juni 2004 in Verbindung mit der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerinnen zu den bisher geltenden Arbeitsbedingungen wieder zu beschäftigen.