LAG München - Urteil vom 09.01.2007
6 Sa 452/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a § 705 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 18514/04

Wirksame Kündigung bei Stilllegung einer Anwaltssozietät - kein Teilbetriebsübergang auf einzelnen Anwalt bei Arbeitsvertrag mit Sozietät

LAG München, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 452/06

DRsp Nr. 2007/14446

Wirksame Kündigung bei Stilllegung einer Anwaltssozietät - kein Teilbetriebsübergang auf einzelnen Anwalt bei Arbeitsvertrag mit Sozietät

»1. Eine Anwaltssozietät, betrieben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann durch Gesellschafterbeschluss stillgelegt werden.2. Ist der Arbeitsvertrag der Angestellten mit der Sozietät abgeschlossen worden, ist nicht jeder einzelne Rechtsanwalt mit seinen Mandanten und den Angestellten der Sozietät ein Teilbetrieb im Sinne von § 613a BGB

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a § 705 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 15. Mai 1985 (Blatt 3/4 der Akte) ab 1. September 1985 als Anwaltsfachangestellte in der Anwaltssozietät der Beklagten zu 1) bis 6), betrieben in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit einem Monatsgehalt von zuletzt EUR 3.700,-- brutto beschäftigt gewesen. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand bis 31. Dezember 2004 aus sechs Gesellschaftern, den Rechtsanwälten B., S., B., M., H. und F. Der weitere Gesellschafter R. war zum Ende 2001 als Gesellschafter ausgeschieden.