Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung beendet worden ist.
Der Kläger ist seit dem 15. April 1983 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Er war zunächst als Chefarzt der chirurgischen Abteilung eingesetzt. 1999 wurde diese Abteilung erweitert. Neben der Allgemeinchirurgie, für die der Kläger zuständig ist, wurde die plastische Chirurgie eingeführt.
Mit Schreiben vom 20.11.2002 hat die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt.
Der hat vorgetragen,
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