BGH - Beschluss vom 17.07.2013
XII ZB 143/12
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 1410;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 128
FamRB 2013, 309
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 1543
FuR 2013, 3
FuR 2013, 703
MDR 2013, 1226
NJW 2013, 2753
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 431/11
OLG Nürnberg, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 1427/11

Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Herausnahme von Grundbesitz aus dem Zugewinnausgleich bei Ausgleichsberechtigung nur auf Grund der Herausnahme des Grundbesitzes

BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen XII ZB 143/12

DRsp Nr. 2013/19037

Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Herausnahme von Grundbesitz aus dem Zugewinnausgleich bei Ausgleichsberechtigung nur auf Grund der Herausnahme des Grundbesitzes

Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgleichsberechtigt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Februar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 242; BGB § 1410;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, dem Antragsteller, Zugewinnausgleich.