OLG Köln - Beschluss vom 24.05.2016
18 U 113/15
Normen:
GmbHG § 48;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 46/14

Wirksamkeit eines in Abwesenheit eines Gesellschafters gefassten Gesellschafterbeschlusses

OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 18 U 113/15

DRsp Nr. 2016/13230

Wirksamkeit eines in Abwesenheit eines Gesellschafters gefassten Gesellschafterbeschlusses

Zwar sind die Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht gehalten, den Termin der Gesellschafterversammlung mit den Gesellschaftern abzustimmen. Jedoch ist auf Antrag eines verhinderten Gesellschafters der Termin zu verlegen, wenn nicht nachvollziehbar ist, warum die geplanten Beschlüsse gerade zu dem angesetzten Termin gefasst werden müssen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25.06.2015 – 83 O 46/14 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 100.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 48;

Gründe

I.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Brüder und mit Anteilen von 38% (Kläger) und 47% (Beklagter zu 1) an der Privatbrauerei H & Co. oHG (im Folgenden: H) beteiligt. Der Beklagte zu 2) ist der Sohn des Beklagten zu 1) und als alleiniger Geschäftsführer mit einem Anteil von 15% an der H beteiligt.