I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Vermittlungsprovisionen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen sind.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erwarb im Jahre 1994 (Streitjahr) Anteile an der M-GmbH zu einem Preis von 20 000 DM. Zudem gewährte er der M-GmbH ein Darlehen über 180 000 DM, das mit 10 v.H. zu verzinsen war. Als Provision für die Vermittlung beider Kapitalanlagen schuldete er der A-GmbH eine Vergütung in Höhe von 11 500 DM.
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