BFH - Urteil vom 20.02.2003
III R 10/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BB 2003, 1478
BFH/NV 2003, 998
BFHE 201, 515
BStBl II 2003, 510
DB 2003, 1302
DStR 2003, 1066
NJW 2003, 3078
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 316/95

Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

BFH, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen III R 10/01

DRsp Nr. 2003/8141

Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

»1. Das für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Merkmal "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr" ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch veräußert.2. Eine bestimmte Zahl veräußerter Objekte und ein enger zeitlicher Abstand der maßgebenden Tätigkeiten zwingen im Regelfall zu dem Schluss, dass der Verkäufer die Objekte in mindestens bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft oder errichtet hat. Bei der für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel erforderlichen Gesamtwürdigung des Einzelfalls kann diese Vermutung durch gewichtige objektive Umstände widerlegt werden.3. Die konkreten Anlässe und Beweggründe für die Veräußerungen (z.B. plötzliche Erkrankungen, Finanzierungsschwierigkeiten oder unvorhergesehene Notlagen) sind im Regelfall nicht geeignet, die aufgrund der Zahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten vermutete (bedingte) Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung auszuschließen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: