I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Dezember 1994 von einer Bauträgergesellschaft (B-GmbH) 11 Wohneigentumseinheiten in einem noch zu errichtenden Gebäude zu einem Gesamtkaufpreis von 3 195 000 DM. Das Gebäude sollte auf noch zu vermessenden Teilflächen mehrerer Flurstücke erbaut und bis zum 31. Dezember 1995 fertiggestellt werden. Der Kläger erklärte im Kaufvertrag als Bevollmächtigter seines Vaters (V), dass dieser ihm den Kaufpreis geschenkt habe. Der Kaufpreis wurde am 28. Dezember 1994 von einem Bankkonto des V unmittelbar an die B-GmbH gezahlt.
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