BFH - Urteil vom 23.08.2006
II R 16/06
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2285
BFH/NV 2006, 2211
BFHE 213, 399
BStBl II 2006, 786
DB 2006, 2670
DStR 2006, 1839
NJW-RR 2007, 370
ZEV 2006, 516
ZfIR 2006, 816
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 437/01

Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

BFH, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen II R 16/06

DRsp Nr. 2006/24925

Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

»Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).«

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Dezember 1994 von einer Bauträgergesellschaft (B-GmbH) 11 Wohneigentumseinheiten in einem noch zu errichtenden Gebäude zu einem Gesamtkaufpreis von 3 195 000 DM. Das Gebäude sollte auf noch zu vermessenden Teilflächen mehrerer Flurstücke erbaut und bis zum 31. Dezember 1995 fertiggestellt werden. Der Kläger erklärte im Kaufvertrag als Bevollmächtigter seines Vaters (V), dass dieser ihm den Kaufpreis geschenkt habe. Der Kaufpreis wurde am 28. Dezember 1994 von einem Bankkonto des V unmittelbar an die B-GmbH gezahlt.