FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2010
1 K 2231/06
Normen:
EStG § 17; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

Zeitpunkt des Zuflusses eines Vermögensvorteils in Gestalt einer verdeckten Gewinnausschüttung/Zeitpunkt des Ansatzes eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG/Saldierung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 1 K 2231/06

DRsp Nr. 2010/23096

Zeitpunkt des Zuflusses eines Vermögensvorteils in Gestalt einer verdeckten Gewinnausschüttung/Zeitpunkt des Ansatzes eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG/Saldierung

1. Eine nicht in Geld bestehende verdeckte Gewinnausschüttung (wie z.B. eine Nutzungsmöglichkeit an einem Wirtschaftsgut) ist einem Gesellschafter dann zugeflossen, wenn er tatsächlich wirtschaftlich über diese verfügen kann. 2. Ein steuerlich zu berücksichtigender Auflösungsverlust iSd § 17 EStG ist nur ausnahmsweise dann vor Abschluss des Liquidationsverfahrens entstanden, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung und die Berücksichtigung eines Verlustes iSd § 17 EStG.

Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger bezog im Streitjahr 2001 neben Einkünften aus selbständiger Arbeit als Chirurg Einkünfte aus Beteiligungen und Vermietung und Verpachtung, die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung.