Zivilrecht

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Zivilrecht

Autor: Löbe

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des privaten Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie sind daher in der Lage, Eigentum zu erwerben, können vor Gericht klagen oder verklagt werden und haften für unerlaubte Handlungen ihrer Organe. Kapitalgesellschaften können zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck betrieben werden. Sie gelten immer als Handelsgesellschaften (§  13 Abs.  3 HGB). Unabhängig von ihrem wirtschaftlichen oder ideellen Zweck ist eine Kapitalgesellschaft stets Formkaufmann.

Ein grundlegendes Element der Kapitalgesellschaften ist, dass es keine unmittelbare Haftung der Mitglieder gegenüber Gesellschaftsgläubigern gibt. Die Kapitalgesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter bleiben außen vor (sogenanntes Trennungsprinzip). Nur sehr eingeschränkt kann eine mittelbare Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter zukommen, z.B. im Gründungsstadium.

In Kapitalgesellschaften können sich mehrere oder auch nur eine Person zusammenschließen, um einen gemeinsamen, i.d.R. wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen. Für Kapitalgesellschaften gelten spezielle handelsrechtliche Vorschriften, die insbesondere die Kapitalaufbringung und deren Erhalt gesetzlich normieren.