BFH - Urteil vom 15.04.2004
IV R 51/02
Normen:
AO § 176 ; BewG § 13 ; EStG § 5 § 13 § 14 § 16 § 55 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1393
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 703/96

Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

BFH, Urteil vom 15.04.2004 - Aktenzeichen IV R 51/02

DRsp Nr. 2004/12311

Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

1. Im niedersächsischen Raum konnten an den Betrieb bzw. die Fläche gebundene Zuckerrübenlieferrechte nur dann einen Marktwert haben, wenn der EG-Garantiepreis für Zucker höher war als der Zuckerpreis am Weltmarkt.2. Die Anerkennung eines immateriellen WG setzt nicht voraus, dass dieses selbstständig verkehrsfähig ist. Es genügt vielmehr, dass es zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann, sofern es nur selbstständig bewertungsfähig ist. Für die Verfestigung der Rübenlieferrechte als immaterielles WG in der Mitte der 70er Jahre spricht, dass sich für den Zuckerrübenanbau deutlich kostengünstigere Anbau- und Erntetechniken durchgesetzt hatten und die Preise für die anderen Fruchtarten fielen, die typischerweise auch auf rübenfähigen Flächen angebaut wurden.

Normenkette:

AO § 176 ; BewG § 13 ; EStG § 5 § 13 § 14 § 16 § 55 ;

Gründe: