BFH - Urteil vom 18.11.2020
I R 24/18
Normen:
UmwStG 2006 § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Fusionsrichtlinie 2005 Art. 3, Art. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 951
DStRE 2021, 929
DStZ 2021, 594
GmbHR 2021, 1232
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 881/15

Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zum Zwecke der Erfassung eines Einbringungsgewinns II aufgrund eines qualifizierten Anteilstauschs und anschließender formwechselnder Umwandlung

BFH, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen I R 24/18

DRsp Nr. 2021/8688

Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zum Zwecke der Erfassung eines Einbringungsgewinns II aufgrund eines qualifizierten Anteilstauschs und anschließender formwechselnder Umwandlung

1. NV: Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt zwar die Veräußerung der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Rückwirkungsfiktion). Die Korrektur eines bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids zur Erfassung eines durch die Veräußerung ausgelösten Einbringungsgewinns II gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt aber des Weiteren voraus, dass der Veräußerungstatbestand nach Erlass des zu ändernden Bescheids verwirklicht worden ist. 2. NV: Wird die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, führt dies zu einer Veräußerung des eingebrachten Anteils i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006. 3. NV: Zur Anwendung der Fusionsrichtlinie bei der Besteuerung des Einbringungsgewinns II.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.07.2018 – 2 K 881/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.