BFH - Beschluss vom 28.03.2018
I R 90/15
Normen:
KStG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 171 Abs. 10;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1094
DStR 2018, 1867
DStRE 2018, 1146
GmbHR 2018, 1028
HFR 2018, 901
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 752/13

Zulässigkeit der Änderung der gesonderten Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens

BFH, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen I R 90/15

DRsp Nr. 2018/11485

Zulässigkeit der Änderung der gesonderten Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens

1. NV: § 40 Abs. 1 KStG enthält für die danach im Verschmelzungsfall stattfindende Hinzurechnung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 KStG und des unbelasteten Teilbetrags gemäß § 38 KStG der übertragenden Körperschaft zu den entsprechenden Beträgen der übernehmenden Körperschaft zwar eine materiell-rechtliche, nicht aber eine verfahrensrechtliche Verknüpfung. 2. NV: Die die übertragenden Rechtsträger betreffenden Feststellungsbescheide nach §§ 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag entfalten deshalb keine Bindungswirkung i.S. des § 171 Abs. 10 AO für die übernehmende Körperschaft. 3. NV: Die geänderte Feststellung der Körperschaftsteuerguthaben bzw. unbelasteten Teilbeträge der übertragenden Körperschaft stellt jedoch aus Sicht der übernehmenden Körperschaft ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

1. Die die übertragenden Rechtsträger betreffenden Feststellungsbescheide nach §§ 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG betreffen das Körperschaftsteuerguthaben und die unbelasteten Teilbeträge auf den steuerlichen Übertragungsstichtag und entfalten trotz § 40 Abs. 1 KStG keine Bindungswirkung i.S. von § 171 Abs. 10 AO für die übernehmende Körperschaft.