BFH - Urteil vom 22.05.2019
XI R 9/18
Normen:
AO § 129; KStG § 8b;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 274
BB 2019, 1814
BFH/NV 2019, 937
BFHE 264, 393
BStBl II 2020, 37
DB 2019, 1830
DStR 2019, 1690
NZA 2019, 1194
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1732/16

Zulässigkeit der Änderung eines Körperschaftsteuerbescheides im Hinblick auf die Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer bei Unvollständigkeit der elektronisch abgegebenen Steuererklärung

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen XI R 9/18

DRsp Nr. 2019/11197

Zulässigkeit der Änderung eines Körperschaftsteuerbescheides im Hinblick auf die Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer bei Unvollständigkeit der elektronisch abgegebenen Steuererklärung

1. Die in der Rechtsprechung des BFH zu § 129 AO entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen. 2. Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem FA vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ergibt, dass die Steuerpflichtige eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung zum Körperschaftsteuerbescheid die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet hat.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.05.2017 – 10 K 1732/16, die Einspruchsentscheidung vom 27.05.2016 und der Ablehnungsbescheid vom 16.02.2016 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 27.02.2015 dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte mit ... € der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 129; KStG § 8b;

Gründe

I.