FG Brandenburg - Urteil vom 07.02.2001
6 K 55/00
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 ; EStG § 10d Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1 S 2; EStG § 17 Abs. 1 S 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 970

Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; Zufluss bei Forderungsverzicht; Übernahme einer Bürgschaft zugunsten einer GmbH durch einen Gesellschafter-Arbeitnehmer

FG Brandenburg, Urteil vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 6 K 55/00

DRsp Nr. 2001/11120

Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; Zufluss bei Forderungsverzicht; Übernahme einer Bürgschaft zugunsten einer GmbH durch einen Gesellschafter-Arbeitnehmer

1. Wendet sich ein Steuerpflichtiger gegen die Höhe eines Verlustrücktrags und wäre der verbleibende Verlustvortrag in jedem Fall in Höhe von DM Null festzustellen, ist --ggf. im Rahmen der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres-- der Einkommensteuerbescheid anzufechten, auf den der Verlust zurückzutragen ist. 2. Verzichtet ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Steuerpflichtiger auf eine betriebliche Forderung, in dem er bestimmt, dass die ausstehende Forderung als Spende behandelt werden soll, gilt die Forderung als zugeflossen. Auf einen tatsächlichen Zahlungseingang kommt es nicht an.