BFH - Urteil vom 02.06.2016
IV R 39/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 254, 118
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 124/12

Zulässigkeit eines Wechsels der Gewinnermittlungsart im selben Wirtschaftsjahr

BFH, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen IV R 39/13

DRsp Nr. 2016/15472

Zulässigkeit eines Wechsels der Gewinnermittlungsart im selben Wirtschaftsjahr

1. Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Als Beweisanzeichen dafür, dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie —z.B. durch die Übersendung an das FA— in den Rechtsverkehr begibt. 2. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Oktober 2013 9 K 124/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe

I.