FG München - Beschluss vom 18.03.2010
1 V 3932/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn bei Ein-Objekt-Gesellschaften (hier: Flugzeugleasing-Fonds)

FG München, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 1 V 3932/09

DRsp Nr. 2010/11594

Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn bei Ein-Objekt-Gesellschaften (hier: Flugzeugleasing-Fonds)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei Ein-Objekt-Gesellschaften für die Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten Aufgabegewinn der wirtschaftliche Zusammenhang mit der ursprünglichen Unternehmenstätigkeit oder mit der Betriebsaufgabe maßgeblich ist. 2. Im Streitfall stellte sich die Veräußerung des Flugzeugs als Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft dar. Der Aspekt, dass sie gleichzeitig das Ende der unternehmerischen Tätigkeit bedeutete, tritt demgegenüber in den Hintergrund mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu qualifizieren ist. 3. Die im Streitfall erteilte verbindliche Auskunft war dahin auszulegen, dass lediglich die Rechtsfrage berührt war, ob bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bzw. des Totalgewinnes auch Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen sind. Ihre Bindungswirkung steht daher der Behandlung des Veräußerungsgewinns als laufender Gewinn nicht entgegen.