Streitig ist, inwieweit von der Klägerin als ehemaliger Betriebsinhaberin als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachte Schuldzinsen abzugsfähig sind. Insbesondere ist dabei umstritten, wie die Schuldzinsen zu behandeln sind, die auf ein nach Betriebsaufgabe von dem Kläger im eigenen Namen aufgenommenes Darlehen entfallen.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1996 bis 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. In den Streitjahren erzielte der Kläger als Angestellter der ... Verlag und Druckerei im Durchschnitt jährliche Bruttoarbeitslöhne i.H.v. 154 TDM; die Klägerin erzielte nur im Jahr 1999 als Bäckereiverkäuferin einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. rd. 23 TDM.
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