Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe Auflösungsverluste und nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist praktischer Arzt. Die Klägerin ist Hausfrau. In den Jahren 1986 bis 1988 erklärte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit aus seiner von ihm allein betriebenen ärztlichen Praxis in ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit einer in München im Jahr 1985 und in den Streitjahren 1986 bis 1988 betriebenen Praxis bzw. einer in München betriebenen Gemeinschaftspraxis erklärte der Kläger nicht. In den Einnahme-Überschussrechnungen der Jahre 1986 und 1988 der in ... betriebenen Praxis war eine Beteiligung an der ... GmbH nicht aufgeführt. Daneben erzielte der Kläger aus Beteiligungen an Laborgemeinschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ferner erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.
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