LAG Köln - Urteil vom 08.04.2003
1 Sa 1219/02
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 657
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9639/00

Zur Frage der Wirksamkeit der Lossagung des Arbeitgebers von einer durch Betriebsvereinbarung zugesagten Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 1219/02

DRsp Nr. 2003/11144

Zur Frage der Wirksamkeit der Lossagung des Arbeitgebers von einer durch Betriebsvereinbarung zugesagten Betriebsrente

»§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Betriebserwerber nach Ablauf der einjährigen Veränderungssperre eine beim Betriebsveräußerer durch Betriebsvereinbarung geregelte betriebliche Altersversorgung nach kollektivrechtlichen Grundsätzen kündigen kann und nicht zu individualrechtlichen Änderungskündigungen greifen muss.«

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Lossagung der Beklagten von einer durch Betriebsvereinbarung zugesagten Betriebsrente.

Der Kläger trat am 01.10.1972 als Ingenieur in die Dienste des T R e.V.. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund eines Betriebsteilübergangs mit Wirkung vom 01.01.1993 auf die T R S u U G über. Diese Gesellschaft gründete in der Folgezeit die Beklagte als Tochtergesellschaft, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers durch einen weiteren Betriebsteilübergang mit Wirkung vom 01.07.1995 überging.