Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Lossagung der Beklagten von einer durch Betriebsvereinbarung zugesagten Betriebsrente.
Der Kläger trat am 01.10.1972 als Ingenieur in die Dienste des T R e.V.. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund eines Betriebsteilübergangs mit Wirkung vom 01.01.1993 auf die T R S u U G über. Diese Gesellschaft gründete in der Folgezeit die Beklagte als Tochtergesellschaft, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers durch einen weiteren Betriebsteilübergang mit Wirkung vom 01.07.1995 überging.
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