Der Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 28. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2013 wird aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers und ob ihm Umsätze einer Firma A GmbH als eigene Umsätze zugerechnet werden können.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|