Zusammenfassung

Autor: Ott

Hat eine Kapitalgesellschaft Verluste erzielt und verfügt über steuerliche Verlustvorträge, so gehen diese bei einem schädlichen Anteilserwerb i.S.v. § 8c Abs. 1 KStG vollständig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an dieser Gesellschaft an einen Erwerber übertragen werden. Zur Abwendung dieser drastischen Rechtsfolge sieht § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG eine Konzernklausel bzw. in § 8c Abs. 1a KStG eine Sanierungsklausel vor. Über die Stille-Reserven-Klausel in § 8c Abs. 1 Satz 5-8 KStG kann der Verlustuntergang vollständig oder teilweise verhindert werden. Weiterhin besteht nach § 8d KStG unter bestimmten Voraussetzungen die antragsabhängige Möglichkeit, die Anwendung von § 8c KStG abzuwenden.

Bei richtiger Wahl der Verschmelzungsrichtung kann eine Verlust-GmbH ihre steuerlichen Verlustvorträge grundsätzlich durch Verschmelzung mit einer Gewinn-GmbH nutzen. Sowohl die Seitwärtsverschmelzung als auch die Abwärtsverschmelzung einer Gewinn-GmbH auf eine Verlust-GmbH sind grundsätzlich als Instrument zur Nutzung von echten betriebswirtschaftlichen Verlusten geeignet.