Autor: Ott |
Eine Verlust-GmbH kann - bei richtiger Wahl der Verschmelzungsrichtung - ihre steuerlichen Verlustvorträge grundsätzlich durch Verschmelzung mit einer Gewinn-GmbH nutzen. Sowohl die Seitwärtsverschmelzung als auch die Abwärtsverschmelzung einer Gewinn-GmbH auf eine Verlust-GmbH sind grundsätzlich als Instrument zur Nutzung von echten betriebswirtschaftlichen Verlusten geeignet.
Nach dem BFH-Urteil vom 17.11.2020 stellt eine solche Verschmelzung auch keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO in der seit dem
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