Zusammenfassung

Autor: Ott

Eine Verlust-GmbH kann - bei richtiger Wahl der Verschmelzungsrichtung - ihre steuerlichen Verlustvorträge grundsätzlich durch Verschmelzung mit einer Gewinn-GmbH nutzen. Sowohl die Seitwärtsverschmelzung als auch die Abwärtsverschmelzung einer Gewinn-GmbH auf eine Verlust-GmbH sind grundsätzlich als Instrument zur Nutzung von echten betriebswirtschaftlichen Verlusten geeignet.

Nach dem BFH-Urteil vom 17.11.2020 stellt eine solche Verschmelzung auch keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. §  42 AO in der seit dem JStG 2008 geltenden Fassung dar. Der BFH hat klargestellt, dass vorrangig zu prüfen ist, ob einzelsteuergesetzliche Missbrauchsverhinderungsvorschriften vorhanden bzw. tatbestandlich erfüllt sind. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist nach §  42 Abs.  2 AO zu prüfen, ob eine unangemessene rechtliche Gestaltung vorliegt, die dazu führt, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entsteht.