Autor: Wenhardt |
Das Einkommensteuerrecht sieht für Veräußerungsgewinne bzw. außerordentliche Einkünfte zwei Begünstigungen vor. Bei Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 16 Abs. 2 EStG wird ein Freibetrag i.H.v. 45.000 Euro auf Antrag abgezogen, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
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