Zusammenfassung

Autor: Wenhardt

Das Einkommensteuerrecht sieht für Veräußerungsgewinne bzw. außerordentliche Einkünfte zwei Begünstigungen vor. Bei Veräußerungsgewinnen i.S.d. §  16 Abs.  2 EStG wird ein Freibetrag i.H.v. 45.000 Euro auf Antrag abgezogen, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.