BFH - Beschluss vom 22.03.2005
IV B 159/03
Normen:
EStG § 14 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1295
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5602/97

Zwangsbetriebsaufgabe

BFH, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen IV B 159/03

DRsp Nr. 2005/8931

Zwangsbetriebsaufgabe

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob aufgrund des langen Zeitraums zwischen dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der Veräußerung der Fläche (Zeitraum insgesamt 20 Jahre) noch von einer Betriebsunterbrechung ausgegangen werden kann. Ein Zeitraum von 25 Jahren zwischen Produktionseinstellung und Veräußerung der Betriebsgrundstücke führt nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.2. Die Nutzungsüberlassung eines Betriebs zu branchenfremden Zwecken führt nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.

Normenkette:

EStG § 14 § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Keiner der Zulassungsgründe, auf die sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) berufen haben, greift im Streitfall durch.