§ 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
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