§ 1908 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung
§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.
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