(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein: 1. Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften; 2. Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); 3. eingetragene Genossenschaften; 4. rechtsfähige Vereine; 5. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; 6. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein: 1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts; 2. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften; 3. Kapitalgesellschaften; 4. eingetragene Genossenschaften. (3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.
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