Nachdem der Große Senat des BFH mit Beschluß vom 19.7.1993 (BStBl II 1993, 897) entschieden hat, daß der Ausfall von Kaufpreisraten bei Betriebsveräußerung rückwirkend im Jahr der Betriebsveräußerung zu berücksichtigen ist, war im Streitfall kein anderes Ergebnis zu erwarten. Danach sind bei allen Veräußerungs- und Aufgabefällen des § 16 EStG Ausfälle von Kaufpreisraten und Abfindungen rückwirkend zu berücksichtigen. Ob das auch beim Ausfall von Kaufpreisrentenzahlungen gilt, ist weiterhin umstritten.