Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem der Kläger ursprünglich eine Bäckerei betrieb und das sie außerdem zum Teil privat nutzten. Der Kläger gab 1993 den Betrieb auf und vermietete das Grundstück. Der bei der Betriebsaufgabe vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ermittelte Aufgabegewinn wurde wegen des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zur Einkommensteuer herangezogen.
Bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr (1994) berechneten die Kläger die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den ehemals betrieblichen Gebäudeteil nach dem bei der Betriebsaufgabe zugrunde gelegten gemeinen Wert. Das FA setzte als AfA-Bemessungsgrundlage demgegenüber nur den Buchwert an, mit der Begründung, der Aufgabegewinn habe nicht der Besteuerung unterlegen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997,
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG. Im Streitfall dürfe der bei der Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG anzusetzende gemeine Wert nicht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG gleichgesetzt werden, weil die stillen Reserven aufgrund der sachlichen Steuerbefreiung des § 16 Abs. 4 EStG nicht steuerlich erfasst worden seien. Wegen der Steuerbefreiung sei dem Kläger kein zusätzlicher Aufwand für das aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführte Grundstück entstanden. Die Bemessungsgrundlage der weiteren AfA dürfe aber nicht höher sein als der Aufwand, der jemals für das entnommene Gebäude erwachsen ist (unter Berufung auf das Senatsurteil vom 3. Mai 1994
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat zu Recht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kläger den bei der Betriebsaufgabe angesetzten gemeinen Wert des betrieblichen Gebäudeteils als AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen.
1. Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehbaren Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA für das Gebäude; Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG). Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und vermietet, so ist § 7 Abs. 4 EStG nicht unmittelbar anwendbar, weil tatsächlich keine Anschaffung stattfindet. Statt dessen sind --in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 EStG -- fiktive Anschaffungskosten in der Höhe anzusetzen, in der bei der Ermittlung des Entnahmegewinns (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder des Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 1 und 3 EStG) kraft Gesetzes die stillen Reserven für das betriebliche Gebäude aufgelöst werden. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Aufgrund gesetzlicher Fiktion ist der Steuerpflichtige mithin so zu besteuern, als hätte er das in das Privatvermögen überführte Betriebsgebäude im Fall der Betriebsaufgabe zum gemeinen Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) an sich selbst veräußert. Die Bewertungsvorschriften, die zur Auflösung der stillen Reserven führen, ohne dass Einnahmen angefallen sind, bewirken auf der anderen Seite, dass zusätzliches AfA-Volumen ohne entsprechende Kosten entsteht (Thiel, Finanz-Rundschau --FR-- 1993,
Dementsprechend geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA (§§ 7 ff. EStG) entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (BFH-Urteile vom 9. August 1983
2. Von dem vorgenannten Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen gemacht.
a) Bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen sind als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (Senatsurteile vom 10. Mai 1995
b) Ferner hat der erkennende Senat als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986,
3. Wird bei einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG unter Auflösung der stillen Reserven ein Aufgabegewinn ermittelt, bleibt dieser aber aufgrund der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG im Ergebnis steuerfrei, so ist für ein ehemaliges Betriebsgebäude, das nunmehr vermietet wird, als AfA-Bemessungsgrundlage der gemeine Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe anzusetzen. Mit diesem Wert ist das Gebäude bei der Betriebsaufgabe steuerlich erfasst, d.h. bei der Ermittlung des Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 3 EStG berücksichtigt worden. Dass im Ergebnis keine Steuer angefallen ist, weil der Aufgabegewinn den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht überstiegen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Vorschriften über die Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) im konkreten Fall angewandt und die stillen Reserven aufgelöst worden sind. Da die gesetzliche Veräußerungsfiktion des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG eingreift, sind auch fiktive Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts anzusetzen.
Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des FA keine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen. Der Ansatz des gemeinen Werts als AfA-Bemessungsgrundlage ist Rechtsfolge der gesetzlichen Veräußerungsfiktion. Bei Anwendung der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG besteht der Vorteil des Steuerpflichtigen allein in der (partiellen) Steuerfreiheit des Aufgabegewinns. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte Verschonung kleinerer Aufgabegewinne würde, worauf das FG zutreffend hinweist, durch die Verringerung der AfA teilweise rückgängig gemacht, wenn der nach dem Gesetz gebotene Ansatz des gemeinen Werts als AfA-Bemessungsgrundlage unterbliebe (vgl. auch Thiel, FR 1993,
Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von seinen Urteilen in BFHE 174,
4. Im Streitfall hat das FG danach zutreffend den gemeinen Wert als AfA-Bemessungsgrundlage berücksichtigt, weil der vom Kläger erzielte Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG aufgedeckt, bei der Gewinnermittlung angesetzt und lediglich aufgrund des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nicht besteuert worden war.
1. Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und vermietet, so ist § 7 Abs. 4 EStG nicht unmittelbar anwendbar, weil tatsächlich keine Anschaffung stattfindet. Stattdessen sind - in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 EStG - fiktive Anschaffungskosten in der Höhe anzusetzen, in der bei der Ermittlung des Entnahmegewinns (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder des Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 1 und 3 EStG) kraft Gesetzes die stillen Reserven für das betriebliche Gebäude aufgelöst werden. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Aufgrund gesetzlicher Fiktion ist der Steuerpflichtige mithin so zu besteuern, als hätte er das in das Privatvermögen überführte Betriebsgebäude im Fall der Betriebsaufgabe zum gemeinen Wert an sich selbst veräußert. Die Bewertungsvorschriften, die zur Auflösung der stillen Reserven führen, ohne dass Einnahmen angefallen sind, bewirken auf der anderen Seite, dass zusätzliches AfA-Volumen ohne entsprechende Kosten entsteht.
2. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur folgende Ausnahmen gemacht:
a) Bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen sind als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa weil eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist.
b) Als AfA-Bemessungsgrundlage ist nicht der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 EStG erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hat.
3. Wird dagegen bei einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG unter Auflösung der stillen Reserven ein Aufgabegewinn ermittelt, bleibt dieser aber aufgrund der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG im Ergebnis steuerfrei, so ist für ein ehemaliges Betriebsgebäude als AfA-Bemessungsgrundlage der gemeine Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe anzusetzen. Grund: Mit diesem Wert ist das Gebäude bei der Betriebsaufgabe steuerlich erfasst, d.h. bei der Ermittlung des Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 3 EStG berücksichtigt worden. Dass im Ergebnis keine Steuer angefallen ist, weil der Aufgabegewinn den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht überstiegen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Vorschriften über die Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) im konkreten Fall angewandt und die stillen Reserven aufgelöst worden sind. Da die gesetzliche Veräußerungsfiktion des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG eingreift, sind auch fiktive Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts anzusetzen.