Der Kläger war vom 14. April 1986 bis 31. Dezember 1986 bei der Firma Egon D. in A. beschäftigt und in der Ausrüsterei als Hilfsarbeiter tätig. Am 1. Januar 1987 wurden er und die anderen in der Ausrüsterei beschäftigten Arbeitnehmer von der Ende 1986 gegründeten Beklagten übernommen, die die Ausrüstung der Firma Egon D. nunmehr unter eigener Rechtspersönlichkeit in den seitherigen Räumen betreibt. Die Beklagte, die unter anderer Leitung als die Firma Egon D. steht, unterhält Geschäftsbeziehungen nicht nur zur Firma Egon D., sondern auch zu anderen Firmen.
Bis zum Zeitpunkt der Unternehmensaufspaltung (1. Januar 1987) bestand für die Firma Egon D. ein mehrköpfiger Betriebsrat. Sämtliche Betriebsratsmitglieder wurden nach der Unternehmensaufspaltung von der Firma Egon D., in der seit diesem Zeitpunkt nur noch Konfektionsarbeiten durchgeführt werden, weiterbeschäftigt. Bei der Beklagten wurde am 22. April 1987 ein Betriebsobmann gewählt.
Mit Schreiben vom 4. März 1987 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß zum 20. März 1987. Gegen eine weitere (vorsorgliche) ordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. April 1987 zum 17. April 1987 erhob der Kläger keine Klage.
Mit der am 11. März 1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, die mit Schreiben vom 4. März 1987 erklärte ordentliche Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Im übrigen sei die Kündigung auch wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats unwirksam.
Der Kläger hat dazu im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Beklagte habe in der Vergangenheit von den in der Ausrüstung/Färberei beschäftigten Arbeitnehmern verlangt, daß sie regelmäßig länger als zehn Stunden, d.h. durchschnittlich elf bis zwölf Stunden, täglich arbeiteten. Soweit sich ein Arbeitnehmer dagegen zur Wehr gesetzt habe, sei ihm bedeutet worden, er könne, wenn es ihm nicht passe, gehen. Aus diesem Grunde habe er sich an die Gewerkschaft Textil-Bekleidung, der er angehöre, gewandt und um Rat nachgesucht. Aufgrund der erteilten Rechtsauskünfte sei er am 2. März 1987 um 15.00 Uhr nach Hause gegangen, da Arbeitsbeginn wie üblich 6.00 Uhr gewesen sei. Daraufhin habe ihm die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 1987 mitgeteilt, er habe am 2. März 1987 gegen 15.00 Uhr unerlaubt seinen Arbeitsplatz verlassen und werde im Wiederholungsfall seinen Arbeitsplatz verlieren. Am 3. März 1987 habe er wiederum um 15.00 Uhr seine Arbeit beendet, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 1987 zum 20. März 1987 gekündigt habe. Diese Kündigung sei jedoch nach Einschaltung der Gewerkschaft Textil-Bekleidung von der Beklagten zurückgenommen worden. Am 4. März 1987 gegen 14.30 Uhr sei von ihm verlangt worden, in der Textildruckerei auszuhelfen, obwohl er von der Arbeit in der Färberei völlig durchnäßt gewesen sei. Entgegen dem Vortrag der Beklagten habe er keineswegs nur kurzfristig in der Textildruckerei aushelfen, sondern erneut über zehn Stunden hinaus beschäftigt werden sollen, was er abgelehnt habe. Eine unberechtigte Arbeitsverweigerung liege deshalb nicht vor.
Darüber hinaus ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung auch aus der fehlenden Anhörung des Betriebsrats. Zwar habe bei der Beklagten bis zum 22. April 1987 kein Betriebsrat bestanden, doch folge daraus noch nicht, daß er - der Kläger - damit ohne betriebsverfassungsrechtlichen Schutz gewesen sei. Nach dem Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes und dem allgemeinen Prinzip des Arbeitnehmerschutzes sei eine uneingeschränkte und lückenlose Kontinuität der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretung geboten. Dies ergebe sich nicht nur aus § 613 a BGB, sondern auch im
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 4. März 1987 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, es treffe zwar zu, daß der Kläger in der Vergangenheit wie alle anderen Arbeitnehmer auch regelmäßig mehr als acht Stunden täglich gearbeitet habe, doch seien seinerseits keine Einwände dagegen erhoben worden. Vielmehr habe der Kläger im Februar 1987 plötzlich eigenmächtig seine Arbeitszeit verkürzt und den Betrieb vorzeitig verlassen. Im März 1987 habe der Kläger erneut eigenmächtig seine Arbeitszeit verkürzt, ohne jemanden im Betrieb davon zu verständigen. Hierauf angesprochen habe der Kläger erklärt, er werde, wenn er nicht mehr Geld bekomme, nicht mehr länger arbeiten. Aufgrund der Kündigung vom 3. März 1987 habe der Kläger um 9.30 Uhr den Betrieb verlassen und sich an die Gewerkschaft gewandt. Ein daraufhin geführtes Telefongespräch mit der Gewerkschaft Textil-Bekleidung habe noch am gleichen Tag zur Rücknahme der Kündigung geführt. Am 4. März 1987 sei der Kläger um 13.00 Uhr gebeten worden, kurzfristig in der Druckerei auszuhelfen. Der Kläger habe sich jedoch grundsätzlich geweigert, überhaupt in der Druckerei zu arbeiten, obwohl die Arbeitszeit, auch unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst verkürzten Arbeitszeit, noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Thema Arbeitszeit habe überhaupt keine Rolle gespielt, sondern der Kläger habe nur nicht in der Druckerei arbeiten wollen. Daraufhin habe der Abteilungsleiter der Druckerei dem Geschäftsführer der Beklagten den Sachverhalt mitgeteilt. Dieser habe den Kläger aufgefordert, in der Druckerei kurzfristig auszuhelfen; dem sei der Kläger ebenfalls nicht nachgekommen. Auch auf weitere Aufforderungen des Geschäftsführers, verbunden mit dem Hinweis, daß der Kläger, wenn er sich weiter weigere, mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müsse, habe der Kläger nicht reagiert. Vielmehr habe er eine Arbeitsaufnahme davon abhängig gemacht, daß er Springergeld erhalte. Dies sei dem Kläger jedoch unter Hinweis auf eine fehlende Anspruchsgrundlage verweigert worden. Das Gespräch habe schließlich damit geendet, daß dem Kläger mündlich gekündigt worden sei. Anschließend habe sich der Kläger in die Färberei begeben und dort bis 15.00 Uhr gearbeitet. Nach Arbeitsende sei dem Kläger das Kündigungsschreiben ausgehändigt worden.
Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats unwirksam, da im Zeitpunkt der Kündigung bei ihr kein Betriebsrat bestanden habe. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, den bei der Firma Egon D. bestehenden Betriebsrat anzuhören. Entgegen der Ansicht des Klägers könne die Vorschrift des §
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei wegen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung und somit aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht nicht überprüft.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sowohl die fehlende soziale Rechtfertigung als auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach §
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Es bedarf noch tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob die von der Beklagten erklärte ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist.
I. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Kündigung sei nicht wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats nach §
1. Zur Begründung seiner Ansicht hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Nach §
2. Diese Würdigung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Kündigung der Beklagten vom 4. März 1987 dann nach §
aa) Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Würdigung zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Zuständigkeit des Betriebsrats auf den jeweiligen Betrieb erstreckt, von dessen Belegschaft er gewählt worden ist. Die dem Betriebsrat zugewiesenen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sind betriebsbezogen. Hierbei handelt es sich um ein grundlegendes Prinzip der Betriebsverfassung (vgl. §
Für die Frage, ob ein Betriebsrat das ihm durch seine Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben beibehält, ist bei einer Unternehmensaufspaltung darauf abzustellen, ob die Identität des Betriebes fortbesteht. Auf dieses Merkmal hat auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem (zur Veröffentlichung bestimmten) Beschluß vom 28. September 1988 (1 ABR 37/87, unter B I 2 a der Gründe) abgestellt, indem er ausgeführt hat, ein Betriebsinhaberwechsel (§ 613 a BGB) lasse die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, als die Identität des Betriebes unter dem neuen Betriebsinhaber fortbestehe. Diesem Standpunkt schließt sich der erkennende Senat an.
Im Streitfall kommt es daher maßgeblich darauf an, ob auch nach der zum 1. Januar 1987 vollzogenen Unternehmensaufspaltung die Identität des Betriebes fortbestanden hat. Dies wäre dann der Fall, wenn die Firma Egon D. und die Beklagte zum Zeitpunkt einer nach §
bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 14. September 1988 (7 ABR 10/87, unter B 1 der Gründe) können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des §
cc) Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung ausgegangen und hat mit Recht das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs unter Hinweis auf das Fehlen einer einheitlichen Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten verneint. Dabei hat es berücksichtigt, daß die einheitliche Leitung eines Betriebs durch mehrere Unternehmen nicht in einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung geregelt sein muß, sondern vielmehr genügt, daß eine solche Vereinbarung stillschweigend geschlossen worden ist und sich ihre Existenz aus den tatsächlichen Umständen herleiten läßt. Das Bestehen einer ausdrücklichen Vereinbarung hat der Kläger nicht behauptet und hierzu auch nichts vorgetragen. Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen nichts, was auf eine einheitliche Leitung schließen lassen könnte. Denn allein aufgrund des Umstands, daß die Beklagte als Unternehmen die vor der Unternehmensaufspaltung bestehende Abteilung "Ausrüstung" in denselben Räumen weiter betreibt, ergibt sich nichts für die Annahme einer einheitlichen Leitung. Selbst die räumliche Nähe sowie die geschäftliche Verbundenheit mit der Firma Egon D. sind keine zwingenden Indizien für das Vorliegen einer konkludenten Führungsvereinbarung, da die Beklagte auch zu einem erheblichen Teil Geschäfte mit Drittfirmen tätigt und eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit nicht als Führung eines gemeinsamen Betriebs angesehen werden kann. Für die Annahme einer einheitlichen Leitung läßt sich auch nichts daraus herleiten, daß die Beklagte nicht über eine eigene Personalverwaltung verfügt, sondern die insoweit anfallenden Arbeiten von der Personalabteilung der Firma Egon D. gegen Erstattung der Kosten erledigt werden. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten von einem einheitlichen Leitungsapparat beider Unternehmen wahrgenommen werden. Daß die Beklagte nach der Unternehmensaufspaltung (1. Januar 1987) mit den von ihr fortgeführten Ausrüstungsarbeiten (insbesondere Färben und Drucken) einen arbeitstechnischen Zweck verfolgt, der vor der Unternehmensaufspaltung einer der von der Firma Egon D. verfolgten arbeitstechnischen Zwecke gewesen ist, läßt ebenfalls nicht auf das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes schließen. Nach der Unternehmensaufspaltung verfolgen die Firma Egon D. und die Beklagte unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke, und zwar einerseits die Herstellung von Konfektionsware, andererseits die Durchführung von Ausrüstungsarbeiten.
Das Landesarbeitsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß nach der Unternehmensaufspaltung zwei Betriebe mit unterschiedlichen Unternehmensträgern entstanden sind, so daß es im Streitfall an dem für das Fortbestehen des Betriebsratsmandats zwingenden Merkmal der Identität des Betriebs fehlt.
b) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revision, daß trotz Vorliegens zweier betriebsratsfähiger Betriebe der vor der Unternehmensaufspaltung für den damaligen Betrieb der Firma Egon D. gewählte Betriebsrat aufgrund einer entsprechenden Anwendung des §
aa) Nach §
Einer analogen Anwendung des §
Anders als in den gesetzlich geregelten Fallgruppen des §
bb) Aus demselben Grunde können auch die vom Bundesarbeitsgericht bei Betriebsstillegungen aufgestellten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht angewendet werden (vgl. hierzu BAGE 16, 177 = AP Nr. 3 zu §
Die Anerkennung eines Restmandats des Betriebsrats in den Fällen der Betriebsstillegung dient ebenso wie die Vorschrift des §
Im Streitfall stand daher dem in der Firma Egon D. vor der Unternehmensaufspaltung gewählten Betriebsrat kein "Restmandat" für die Wahrnehmung von betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben in dem von der Beklagten seit dem 1. Januar 1987 gegründeten betriebsratsfähigen Betrieb zu. Das Landesarbeitsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Kündigung der Beklagten vom 4. März 1987 nicht nach §
II. Soweit das Landesarbeitsgericht dagegen angenommen hat, die Kündigung der Beklagten vom 4. März 1987 sei aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne des §
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die revisionsgerichtliche Nachprüfung der sozialen Rechtfertigung der streitbefangenen Kündigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Revisionsbegründung des Klägers sich nur mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob die Kündigung bereits wegen Nichtanhörung des Betriebsrats nach §
2. Das Landesarbeitsgericht nimmt eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Klägers an. Dabei geht es zutreffend davon aus, daß die beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen kann. In der Regel ist der Arbeitgeber sogar zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu §
3. Nach den von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte die Arbeit verweigert. Die Aufforderung an den Kläger, in der Druckerei auszuhelfen, sei kurz nach der Mittagspause gegen 13.00 Uhr erfolgt, ohne daß vom Kläger verlangt worden sei, über zehn Stunden hinaus zu arbeiten. Der Arbeitsvertrag habe der Tätigkeit in der Druckerei nicht entgegengestanden; dem Kläger sei die Arbeit in der Druckerei auch zumutbar gewesen.
Diese tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung der Arbeitspflicht zu begründen. Zwar steht danach für das Revisionsgericht bindend fest, daß der Kläger lediglich zur Weiterarbeit in der Druckerei, nicht jedoch zu einer über zehn Stunden hinausgehende Tätigkeit aufgefordert worden ist; doch folgt daraus nicht zwingend, der Kläger habe die ihm übertragene Arbeit bewußt und nachhaltig nicht leisten wollen. Dies setzt vielmehr voraus, daß der Kläger die an ihn gerichtete Aufforderung auch so verstanden hat. Daran bestehen aber schon deshalb Zweifel, weil der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, er habe sich wie schon am Tag zuvor gegen eine bei der Beklagten übliche, über zehn Stunden hinausgehende Arbeitszeit gewehrt, da ihm klar gewesen sei, daß er die ihm übertragenen Arbeiten nicht bis 15.00 Uhr werde erledigen und auch nicht mit einer Entbindung von diesen Tätigkeiten ab 15.00 Uhr werde rechnen können. Diesen Vortrag hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt und dementsprechend insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Hierauf kommt es aber entscheidend an, weil der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der der Annahme einer beharrlichen Arbeitsverweigerung entgegensteht. Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums der Ansicht ist, er brauche die ihm zugewiesene Arbeit nicht oder nicht in der gewünschten Form zu verrichten. Schuldlos ist der Irrtum aber nur, wenn der Arbeitnehmer trotz sorgfältiger Würdigung und Prüfung der Rechtslage überzeugt sein durfte, die Arbeit verweigern zu dürfen. Dabei reicht eine bloße Rechtsüberzeugung nicht aus. Vielmehr muß diese Rechtsansicht auf einer bestimmten Gesetzeslage bzw. der bisherigen Rechtsprechung oder bei einer zweifelhaften Rechtsfrage auf einer Rechtsauskunft einer geeigneten neutralen Stelle beruhen. Für einen unverschuldeten Rechtsirrtum spricht vorliegend, daß der Kläger aufgrund der Vorkommnisse am 3. März 1987 bei der zuständigen Gewerkschaft Rechtsrat eingeholt hat und die an diesem Tage von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nach einer fernmündlichen Unterredung zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft zurückgenommen worden ist.
Zu der Frage, ob der Kläger schuldhaft die Arbeitspflicht verletzt hat, wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen treffen müssen. Sollte sich im erneuten Berufungsverfahren herausstellen, daß dem Kläger nur ein objektiver Verstoß gegen die Arbeitspflicht nachzuweisen ist, so kann dies die ordentliche Kündigung der Beklagten nur dann sozial rechtfertigen, wenn entweder die Folgen für die Beklagte erheblich waren (z.B. Verursachung eines beträchtlichen Schadens) oder wenn aufgrund objektiver Umstände mit wiederholten Arbeitspflichtverletzungen des Klägers zu rechnen war (vgl. BAG Urteil vom 4. November 1957 - 2 AZR 57/56 - AP Nr. 39 zu §
4. Das Landesarbeitsgericht wird auch zu beachten haben, daß es in den Fällen der vorliegenden Art einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung bedarf.
Weder das angefochtene Urteil noch die arbeitsgerichtliche Entscheidung, auf die das Landesarbeitsgericht gemäß §