Das klagende Land nimmt den Beklagten wegen gewährter Ausbildungsförderung aus übergegangenem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.
Der 1960 geborene Sohn des Beklagten aus dessen 1962 geschiedener Ehe legte im Sommer 1979 die Reifeprüfung mit einem Notendurchschnitt von 2,9 ab. Nachdem sein Vorhaben gescheitert war, anschließend den Zivildienst abzuleisten, begann er am 1. Oktober 1981 das Studium der Geschichte und Sozialwissenschaften an der Universität K. Zum 31. März 1983 brach er das Studium ab, ohne dessen Wiederaufnahme zu beabsichtigen. Danach leistete er in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis 30. September 1984 den Zivildienst ab; seither ist er arbeitslos.
Auf seinen Antrag vom 29. Oktober 1981 gewährte ihm der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1983 Leistungen der Ausbildungsförderung in einer Gesamthöhe von 5.130 DM. Durch Schreiben des Studentenwerks K. vom 13. Juli 1982, dem Beklagten zugestellt am 21. Juli 1982, wurde dieser von dem Antrag seines Sohnes auf Ausbildungsförderung unterrichtet und gleichzeitig über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Eltern nach dem
In erster Instanz hat der Kläger von dem Beklagten Zahlung in Höhe der gesamten Förderungsleistungen nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten verlangt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage im wesentlichen deshalb abgewiesen, weil das erst nach zwei Jahren seit der Reifeprüfung aufgenommene Studium des Sohnes des Beklagten keine angemessene Ausbildung dargestellt habe.
Mit der Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Kläger seine Ansprüche auf den Betrag der für die Zeit von Juli 1982 bis einschließlich März 1983 erbrachten Förderungsleistungen eingeschränkt und Zahlung von 2.535 DM nebst gestaffelten Zinsen und vorgerichtlichen Kosten verlangt.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Seine Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 1986,
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach dem hier anwendbaren §
2. Das Oberlandesgericht hat einen Unterhaltsanspruch des Sohnes des Beklagten ab Juli 1982 bis einschließlich März 1983 deswegen verneint, weil dieser in der fraglichen Zeit das eingeschlagene Studium tatsächlich nicht betrieben habe. Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB sei, daß der Berechtigte seine Arbeitskraft voll oder nahezu voll auf die Ausbildung verwende. Ein Student müsse zwar nicht an allen lehrplanmäßigen Veranstaltungen teilnehmen, er habe aber wenigstens die Mehrzahl davon regelmäßig und mit Studienwillen zu besuchen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, daß der Sohn des Beklagten sich nicht wirklich um sein Studium gekümmert habe. Da er bei seiner Zeugeneinvernahme nicht einen Dozenten habe angeben können, dessen Vorlesungen er besucht habe, stehe für den Senat fest, daß er seine Ausbildung nicht ernsthaft betrieben habe, möge er auch in den ersten beiden Semestern einige Veranstaltungen besucht haben. Für das dritte Semester habe er selbst eingeräumt, dem Studium nicht mehr ernsthaft nachgegangen zu sein. Es könne dahinstehen, ob für das erste Semester als Orientierungsphase geringere Anforderungen zu stellen seien. Jedenfalls am Ende des zweiten Semesters und im ganzen dritten Semester (dem noch strittigen Zeitraum) habe der Sohn des Beklagten das Studium nicht in der erforderlichen Weise betrieben.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
a) Die Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts (§
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß §
Im vorliegenden Fall verstößt es nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze, sondern hält sich im Rahmen einer rechtlich möglichen tatrichterlichen Wertung, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Besuchs von Vorlesungen der Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten nicht gefolgt ist, weil er keine Namen von Dozenten, deren Vorlesungen er besucht hat, hat angeben können. Soweit die Revision auf mögliche Erinnerungslücken wegen der seit dem Studium verstrichenen Zeit hinweist, ersetzt sie die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils durch eine dem Kläger günstigere, jedoch nicht zwingende Beurteilung. Allein wegen der von ihr aufgezeigten Möglichkeit bedurfte es nicht der ausdrücklichen Erörterung sonstiger Gesichtspunkte, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen konnten. Insgesamt ergeben die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, daß eine sachentsprechende Beurteilung im Sinne des §
b) Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. Mai 1984 -
Daß der Unterhaltsverpflichtete ein "Bummelstudium" nicht zu finanzieren braucht, ergibt sich nach herrschender Ansicht daraus, daß Unterhaltsleistungen nach § 1610 Abs. 2 BGB zweckgebunden sind und nur insoweit geschuldet werden, als sie für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf erforderlich sind. Zwar hat der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen hinzunehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Studenten zurückzuführen sind, zumal auch dessen Krankheit oder sonstige zwingende Umstände eine vorübergehende Unterbrechung des Studiums bedingen können. Wenn der Student aber nachhaltig seine Obliegenheit verletzt, dem Studium pflichtbewußt und zielstrebig nachzugehen, büßt er den Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (vgl. etwa BGB -RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1610 Rdn. 12; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 927; Moritz JZ 1980,
Im vorliegenden Fall hat sich der Sohn des Beklagten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht wirklich um sein Studium gekümmert, sondern hat allenfalls in den ersten beiden Semestern einige Veranstaltungen besucht. Im dritten Semester ist er Studien überhaupt nicht mehr nachgegangen. Damit liegt offensichtlich eine nachhaltige Verletzung der Obliegenheit zum Betreiben der Ausbildung vor, in jedem Falle ab dem 21. Juli 1982. Dieser Zeitpunkt liegt kurz vor dem Ende des zweiten Semesters, in dem er insgesamt seinem Studium nicht ordnungsgemäß nachgegangen ist. Daß er in den anschließenden Semesterferien, die dem eindeutig "verbummelten" dritten Semester vorausgingen, noch studiert hätte, ist eine fernliegende Annahme; dafür ist auch nichts vorgetragen. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB, der auf den Kläger hätte übergehen können, ist somit für den noch strittigen Zeitraum nicht begründet.
Soweit die Revision geltend macht, nach dem Einschlagen des Studiums sei der Sohn des Beklagten erst nach und nach zu der Erkenntnis gelangt, daß dieses sich nicht für ihn eigne, und meint, daß ihm vor dem Studienabbruch eine angemessene Spanne als Überlegungs- und Erfahrungszeit zugestanden habe, steht dies nicht mit der Feststellung des Oberlandesgerichts in Einklang, er habe sich nicht ernsthaft um sein Studium gekümmert. Zweckentsprechende Erfahrungen in diesem Sinne können im allgemeinen auch nur gewonnen werden, wenn jedenfalls zunächst die nach dem Studienplan vorgesehenen Vorlesungen besucht werden. Im übrigen wird es regelmäßig mit den schutzwürdigen Belangen des Unterhaltsverpflichteten unvereinbar sein, einem Studenten vor dem Abbruch des eingeschlagenen Studiums wegen mangelnder Eignung eine "Überlegungs- und Erfahrungszeit" von insgesamt drei Semestern zuzugestehen. Der vorliegende Fall nötigt jedoch nicht zu einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage, weil die Feststellungen des Oberlandesgerichts den Schluß rechtfertigen, daß der Sohn des Beklagten am 21. Juli 1982 einen Studienwillen bereits endgültig aufgegeben hatte.
3. Die Erwägung der Revision, ohne das Eintreten des Klägers mit Förderungsleistungen und den dadurch bewirkten zeitlichen Aufschub der Klärung der Unterhaltsfrage hätte der Beklagte die Untätigkeit seines Sohnes nicht erkennen und sie dessen Unterhaltsforderungen nicht entgegensetzen können, rechtfertigt es nicht, den diesbezüglichen Einwand des Beklagten abzuschneiden. Die naturgemäß generalisierende Handhabung der staatlichen Ausbildungsförderung ist kein hinreichender Grund, im Unterhaltsprozeß der Entscheidung einen nur gedachten und nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BGHZ 69,