BFH - Urteil vom 02.12.2014
VIII R 34/13
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 9, § 32d Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Köln , vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 244/12
- Vorinstanzaktenzeichen 1328

Anwendbarkeit des Werbungskostenabzugsverbots gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG in Übergangsfällen

BFH, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen VIII R 34/13

DRsp Nr. 2015/4248

Anwendbarkeit des Werbungskostenabzugsverbots gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG in Übergangsfällen

1. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind. 2. Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. April 2013 7 K 244/12 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG 2009 § 20 Abs. 9, § 32d Abs. 6;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) auch dann zur Anwendung kommt, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind.