Artikel 27 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Dritter Abschnitt Scheckbürgschaft

Artikel 27 ScheckG (Haftung des Scheckbürgen)

Artikel 27 (Haftung des Scheckbürgen)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. (2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist. (3) Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem scheckmäßig haften.