Artikel 8 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks

Artikel 8 ScheckG (Ort der Zahlung)

Artikel 8 (Ort der Zahlung)

ScheckG ( Scheckgesetz )

Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.