Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.09.2007 -
Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht entsprechend § 11 der Versorgungsordnung der Fa. D. F., A-Stadt, auch für den Fall zusteht, dass keine Direktversicherung abgeschlossen wurde.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei der ihm zustehenden betrieblichen Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht ausüben kann.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|